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Kontakt / Impressum / AGB

 

Terms and Conditions

§ 1 Geltungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen, im folgenden AGB genannt, der Hachadorian Design and Calculation, im folgenden Konstruktionsbüro genannt, gelten ausschließlich.

Die AGB sind Bestandteil der zwischen dem Konstruktionsbüro und Dritten geschlossenen Verträge. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Die AGB gelten auch dann, wenn das Konstruktionsbüro in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. Alle vertraglichen Leistungen des Konstruktionsbüros sowie sonstige Leistungen und Lieferungen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Rechte und Pflichten

Das Konstruktionsbüro ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat es den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Nach Beendigung aller Leistungen und deren Honorierung werden dem Auftraggeber die erstellten Originalzeichnungen und sonstige Unterlagen ausgehändigt. Konstruktionsbüro ist nicht verpflichtet, diese länger als zwei Jahre aufzubewahren.
Der Vertragspartner des Konstruktionsbüros gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen  seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für das Konstruktionsbüro kostenlos erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Der Vertragspartner des Konstruktionsbüros trägt jeglichen Mehraufwand, der infolge von ihm zu vertretender, verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht. Das Konstruktionsbüro ist auch bei  vereinbarten Fest- oder Höchstpreisen berechtigt, derartigen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Konstruktionsbüros sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unser schriftliches Bestätigungsschreiben verbindlich. Soweit Angestellte oder freie Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlich festgelegten und bestätigten Vertragsumfang hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch das Konstruktionsbüro.

§ 4 Angebotsunterlagen

Das Konstruktionsbüro behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vom Konstruktionsbüro.

§ 5 Lieferzeit – Teilleistungen

5.1. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Unternehmen verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
5.2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen das Konstruktionsbüro die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, wobei das Konstruktionsbüro dem Kunden die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigt. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Ist eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde sich vom Vertrag insgesamt nur lösen, wenn er darüber hinaus nachweist, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
5.3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch das Konstruktionsbüro setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
5.4. Konstruktionsbüro ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 6 Preise – Zahlungsbedingungen

6.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, welche am Tage der Rechnungsstellung gültig sind. (z.Zt. 19%).Die Preise vom Konstruktionsbüro verstehen sich ab Werk ohne Einbeziehen von Nebenkosten wie Verpackung, Zoll- und Frachtkosten sowie Versicherungen.
6.2. Das Konstruktionsbüro ist berechtigt, die Zahlung im Weg der Vorauskasse bzw. Lastschrifteinzug durch den Kunden zu verlangen. Wenn keine schriftlich festgehaltenen Zahlungsziele vereinbart wurden  ist die anfallende Vergütung wie folgt zu leisten: 14 Tage netto ohne Abzug.
Das Konstruktionsbüro ist berechtigt Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung von Skonto und Rabatten sowie andere Zahlungsziele sind in schriftlicher Form zwischen den Vertragsparteien festzuhalten.
6.3. Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen. 
6.4. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder vom Konstruktionsbüro anerkannt ist.
6.5. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder vom Konstruktionsbüro anerkannt ist.
6.6. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele, ist das Konstruktionsbüro berechtigt, die Arbeiten am jeweiligen Projekt einzustellen.
6.7. Das Entgelt für die Dienste der Konstruktionsbüro bzw. Ihrer Mitarbeiter ist nach den von der Konstruktionsbüro und ihren Mitarbeitern für Ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeit einschließlich Reise-zeiten zu berechnen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
6.8. Konstruktionsbüro ist berechtigt, monatliche oder wöchentliche Teilrechnungen zu stellen.

§ 7 Lieferzeit

Die Einhaltung von Fristen und Lieferterminen setzt voraus, dass der Abnehmer alle zur Ausführung von vereinbarten Leistungen benötigten Unterlagen und Geräte übergibt sowie jegliche Mitwirkungshandlung, die zur Durchführung der Leistung erforderlich ist, erbringt. Dazu zählt auch die Erteilung sämtlicher seitens Konstruktionsbüros zum Leistungsvollzug angeforderten Informationen.
Lieferfristen beginnen mit dem im Vertrag genanntem Zeitpunkt, jedoch nicht zur Vorlage der seitens des Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Mitteilung der seitens des Kunden zu unterbreitenden Information.
Bei Nichtabruf der geforderten Leistung zum Abruftermin, auch im Fall von Teilabrufen, ist das Konstruktionsbüro berechtigt, eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und danach Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Schadensersatz wegen Verzugs zu verlangen.
Lieferfristen verlängern sich im Falle der Ereignisse höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Ausfuhr, Ausnahmezustand, Krieg, behördliche Verfügung) um den Zeitraum, in dem das Ereignis andauert.
Im Falle, dass durch derartige Ereignisse die Leistung völlig unmöglich wird, steht dem Konstruktionsbüro das Recht zu, die Vertragsleistung einzustellen, ohne dass einem Vertragspartner Ersatzansprüche entstehen.
Verzugsschäden aufgrund verspäteter oder unvollständiger Leistung führen nur zu Schadensersatz, sofern das Konstruktionsbüro Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Verzögerungen aufgrund mangelnder oder verspäteter Mitwirkung des Kunden verlängern den Ausführungszeitraum entsprechend ihrer Dauer.

§ 8 Gewährleistung

Das Konstruktionsbüro leistet Gewähr, dass das Leistungsergebnis den Zusicherungen, die vertraglich eingeräumt sind, entsprechen und den anerkannten Regeln der Technik auf dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß erbracht wird.
Weist eine Lieferung oder Leistung Mängel auf, beschränkt sich die Gewährleistung auf Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist ist der Abnehmer berechtigt, Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Sonstige Gewährleistungsrechte bestehen nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate vom Tage des Gefahrübergangs an.
Im Falle, dass im Vertrag eine formelle Abnahme vorgesehen ist und das Konstruktionsbüro die Abnahme verlangt, hat der Abnehmer unter Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls die Abnahme zu vollziehen. Für selbständige Teilleistungen kann eine eigene Abnahme verlangt werden. Die Abnahme hat den Gefahrübergang zur Folge. Erfolgt die Abnahme trotz des Verlangens nicht, geht die Gefahr auf den Abnehmer über, sobald er von der Leistung des Konstruktionsbüros Gebrauch macht.

§ 9 Haftung und Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch das Konstruktionsbüro. In diesen Fällen wird die Haftung begrenzt auf maximal die Höhe der Auftragssumme. Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem schädigenden Ereignis an. §852 BGB bleibt unberührt.
Trotz sorgfältiger Prüfung der von uns versandten Dateien mittels aktueller Antivirenprogramme sind diese durch den Empfänger nochmals zu überprüfen. Eine Haftung für oder durch Computerviren, die mittelbare oder unmittelbare Schäden verursachen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Konstruktionsbüro haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahme.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
Im Falle seiner Inanspruchnahme kann das Konstruktionsbüro verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion oder Ausführung durch den Auftraggeber hat er selbst zu verantworten.

§10 Vorzeitige Beendigung eines Projektes

Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grunde herbeigeführt werden. Wird aus einem Grunde gekündigt, den das Konstruktionsbüro zu vertreten hat, so steht dem Konstruktionsbüro ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu. In allen anderen Fällen behält das Konstruktionsbüro den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.

§11 Schutzrechte

11.1. Schutzrechte Dritter
11.1.1. Sind im Anforderungsprofil des Auftraggebers Zeichnungen, Modelle oder Muster enthalten, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. HDC wird den Auftraggeber auf eventuell ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat HDC von Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten.
11.1.2. Auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers wird HDC im Rahmen der vertragsgegenständlichen Entwicklung und Konstruktion die Konstruktionen, Vorrichtungen und Verfahren prüfen oder von Patentfachleuten prüfen lassen, um nach bestem Wissen und Gewissen eine Verletzung bestehender, angemeldeter und ausgelegter deutscher Schutzrechte durch die Konstruktion zu vermeiden. Nach Abschluss solcher Recherchen wird HDC dem Auftraggeber im Einzelnen diejenigen Konstruktionsmerkmale schriftlich nennen, die u.U. in Schutzrechte Dritter eingreifen.
11.1.3. Wurde eine Recherche nach 11.1.2. vereinbart und dennoch Schutzrechte Dritter verletzt, wird HDC eine entsprechende kostenlose Änderung der Konstruktion vornehmen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die Verletzung solcher deutscher Schutzrechte, deren Existenz bei Genehmigung der Entwürfe HDC nicht bekannt sein konnten.
11.1.4. HDC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Arbeiten nach 11.1.2. einem Patentanwalt oder Erlaubnisscheininhaber zu übertragen.
11.2. Gewerbliche Schutzrechte
Erfindungen, die Arbeitnehmer von HDC bei der Abwicklung der vertragsgegenständlichen Arbeiten tätigen, werden dem Auftraggeber schriftlich zur Kenntnis gebracht und zur Übernahme angeboten. Der Auftraggeber wird HDC spätestens vier Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Inanspruchnahmefrist schriftlich mitteilen, ob er die Rechte an der Erfindung zu übernehmen wünscht.
Vorbereitung und Durchführung von Schutzrechtsanmeldungen übernimmt der Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber es wünscht, veranlasst HDC diese für ihn; hierüber ist dann eine gesonderte Vereinbarung herbeizuführen. Die Kosten dieser Schutzrechtsanmeldung trägt der Auftraggeber.
Der die Erfindung oder die Schutzrechtsanmeldung übernehmende Auftraggeber tritt anstelle von HDC in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers des Erfinders aufgrund der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ein, sofern der jeweilige Arbeitnehmer zustimmt. Falls der Arbeitnehmer nicht zustimmt, stellt der Auftraggeber HDC von allen Rechten und Pflichten insoweit frei. Falls der Auftraggeber mitteilt, kein Interesse an der Übernahme der Rechte an der Erfindung zu haben, ist HDC berechtigt, diese beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht anzumelden. Die Rechte an dem Schutzrecht verbleiben dann bei HDC; diese hat jedoch dem Auftraggeber ein kostenloses, unwiderrufliches, nicht übertragbares und einfaches Benutzungsrecht einzuräumen.
11.3. Nutzung von Schutzrechten durch den Vertragspartner
Sollte einer der Vertragspartner beabsichtigen, ein aufgrund der vertragsgegenständlichen Arbeiten erworbenes Schutzrecht nicht fortzuführen oder aufrechtzuerhalten, so hat er dies dem anderen Vertragspartner rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Sollte der andere Vertragspartner sich nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zur Übernahme des Schutzrechtes auf eigene Kosten bereit erklären, ist der jeweilige Schutzrechtsinhaber berechtigt, das Schutzrecht unter Berücksichtigung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen aufzugeben.
11.4. HDC Urheberrecht
Urheberrechte werden nicht übertragen. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, die Planung für ein anderes als das jeweilige Projekt zu nutzen. Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des vom Konstruktionsbüro bearbeiteten Objektes nur unter dessen Namensangabe berechtigt.
11.5. Weiterführung
Der Auftraggeber ist, auch nach Honorierung der Entwurfsplanung, nicht berechtigt, die weitere Planung ohne Mitwirkung vom Konstruktionsbüro zu vollenden. Wesentliche Änderungen des Bauwerkes oder der Anlagen sind ohne Mitwirkung vom Konstruktionsbüro unzulässig, es sei denn, die Mitwirkung wäre für den Auftraggeber unzumutbar.

§ 12 Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

§ 13 Vertraulichkeit

HDC garantiert die vertrauliche Behandlung aller vom Kunden erhaltenen Informationen, Daten und Unterlagen sowie der im Rahmen der Auftragsdurchführung erarbeiteten Ergebnisse.

§ 14 Unwirksamkeit einer Bedingung / Salvatorische Klausel

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder der Text dieser AGB eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Frankfurt am Main, Hessen. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.