Hachadorian Design & Calculation GmbH
Rechneigrabenstraße 1
60311 Frankfurt am Main
Deutschland
Mobil | +49 (0)175-2706553 |
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Website | www.hachadorian.com |
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Frankfurter Sparkasse | |
Kto. Nr. | 0200473484 |
BLZ | 500 502 01 |
SWIFT/BIC | HELADEF1822 |
Registergericht | Frankfurt am Main HRB 91181 |
Geschäftsführer | Gary Hachadorian |
USt-IdNr. | DE272222591 |
Steuer-Nummer | 204 / 128 / 01270 |
Deutsche Übersetzung der Website von Katharina Lohmann
§ 1 Geltungsbereich
Nachfolgende Allgemeine
Geschäftsbedingungen, im folgenden AGB genannt, der
Hachadorian Design and Calculation, im folgenden Konstruktionsbüro genannt, gelten
ausschließlich.
Die AGB sind Bestandteil der zwischen dem
Konstruktionsbüro und Dritten geschlossenen Verträge. Entgegenstehende
oder von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht
anerkannt. Die AGB gelten auch dann, wenn das Konstruktionsbüro in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung
oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die AGB gelten auch
für künftige Geschäfte mit dem Kunden. Alle vertraglichen Leistungen
des Konstruktionsbüros sowie sonstige Leistungen und Lieferungen,
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Rechte und Pflichten
Das
Konstruktionsbüro ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen nach
den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen zu erbringen. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat es
den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung
seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Nach
Beendigung aller Leistungen und deren Honorierung werden dem
Auftraggeber die erstellten Originalzeichnungen und sonstige Unterlagen
ausgehändigt. Konstruktionsbüro ist nicht verpflichtet, diese länger
als zwei Jahre aufzubewahren.
Der Vertragspartner des
Konstruktionsbüros gewährleistet, dass alle erforderlichen
Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner
Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für das Konstruktionsbüro kostenlos
erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich
entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich
herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen
Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften
entsprechen.
Der Vertragspartner des Konstruktionsbüros trägt
jeglichen Mehraufwand, der infolge von ihm zu vertretender,
verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder
Mitwirkungshandlungen entsteht. Das Konstruktionsbüro ist auch bei
vereinbarten Fest- oder Höchstpreisen berechtigt, derartigen
Mehraufwand zusätzlich abzurechnen
§ 3 Angebot und Vertragsabschluss
Die
Angebote des Konstruktionsbüros sind stets freibleibend und
unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden
erst durch unser schriftliches Bestätigungsschreiben verbindlich.
Soweit Angestellte oder freie Mitarbeiter mündliche Nebenabreden
treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlich festgelegten
und bestätigten Vertragsumfang hinausgehen, bedürfen diese stets der
schriftlichen Bestätigung durch das Konstruktionsbüro.
§ 4 Angebotsunterlagen
Das
Konstruktionsbüro behält sich Eigentums- und Urheberrechte an
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung vom Konstruktionsbüro.
§ 5 Lieferzeit – Teilleistungen
5.1.
Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Vertragsgegenstand das Unternehmen verlassen hat oder die
Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
5.2. Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen das Konstruktionsbüro die Lieferung oder
Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, wobei das
Konstruktionsbüro dem Kunden die Behinderung und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich anzeigt. Dauert die Behinderung länger als zwei
Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, sich hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu
lösen, wenn er nachweist, dass die noch ausstehende Erfüllung des
Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Ist
eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde sich vom Vertrag insgesamt
nur lösen, wenn er darüber hinaus nachweist, dass die teilweise
Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
5.3. Die
Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch das
Konstruktionsbüro setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
5.4. Konstruktionsbüro ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 6 Preise – Zahlungsbedingungen
6.1.
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer, welche am Tage der Rechnungsstellung gültig
sind. (z.Zt. 19%).Die Preise vom Konstruktionsbüro verstehen sich ab
Werk ohne Einbeziehen von Nebenkosten wie Verpackung, Zoll- und
Frachtkosten sowie Versicherungen.
6.2. Das Konstruktionsbüro ist
berechtigt, die Zahlung im Weg der Vorauskasse bzw. Lastschrifteinzug
durch den Kunden zu verlangen. Wenn keine schriftlich festgehaltenen
Zahlungsziele vereinbart wurden ist die anfallende Vergütung wie folgt
zu leisten: 14 Tage netto ohne Abzug.
Das Konstruktionsbüro ist
berechtigt Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung
von Skonto und Rabatten sowie andere Zahlungsziele sind in
schriftlicher Form zwischen den Vertragsparteien festzuhalten.
6.3.
Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von
7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen.
6.4.
Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch
rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder vom Konstruktionsbüro
anerkannt ist.
6.5. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig
festgestellt ist, unbestritten oder vom Konstruktionsbüro anerkannt
ist.
6.6. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele, ist das
Konstruktionsbüro berechtigt, die Arbeiten am jeweiligen Projekt
einzustellen.
6.7. Das Entgelt für die Dienste der Konstruktionsbüro bzw. Ihrer Mitarbeiter ist nach den von der Konstruktionsbüro und ihren Mitarbeitern für Ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeit einschließlich Reise-zeiten zu berechnen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
6.8. Konstruktionsbüro ist berechtigt, monatliche oder wöchentliche Teilrechnungen zu stellen.
§ 7 Lieferzeit
Die Einhaltung von
Fristen und Lieferterminen setzt voraus, dass der Abnehmer alle zur
Ausführung von vereinbarten Leistungen benötigten Unterlagen und Geräte
übergibt sowie jegliche Mitwirkungshandlung, die zur Durchführung der
Leistung erforderlich ist, erbringt. Dazu zählt auch die Erteilung
sämtlicher seitens Konstruktionsbüros zum Leistungsvollzug
angeforderten Informationen.
Lieferfristen beginnen mit dem im
Vertrag genanntem Zeitpunkt, jedoch nicht zur Vorlage der seitens des
Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Mitteilung der seitens des
Kunden zu unterbreitenden Information.
Bei Nichtabruf der
geforderten Leistung zum Abruftermin, auch im Fall von Teilabrufen, ist
das Konstruktionsbüro berechtigt, eine Nachfrist von zwei Wochen zu
setzen und danach Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder
Schadensersatz wegen Verzugs zu verlangen.
Lieferfristen verlängern
sich im Falle der Ereignisse höherer Gewalt (Streik, Aussperrung,
Betriebsstörung, Ausfuhr, Ausnahmezustand, Krieg, behördliche
Verfügung) um den Zeitraum, in dem das Ereignis andauert.
Im Falle,
dass durch derartige Ereignisse die Leistung völlig unmöglich wird,
steht dem Konstruktionsbüro das Recht zu, die Vertragsleistung
einzustellen, ohne dass einem Vertragspartner Ersatzansprüche entstehen.
Verzugsschäden
aufgrund verspäteter oder unvollständiger Leistung führen nur zu
Schadensersatz, sofern das Konstruktionsbüro Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Verzögerungen aufgrund mangelnder
oder verspäteter Mitwirkung des Kunden verlängern den
Ausführungszeitraum entsprechend ihrer Dauer.
§ 8 Gewährleistung
Das
Konstruktionsbüro leistet Gewähr, dass das Leistungsergebnis den
Zusicherungen, die vertraglich eingeräumt sind, entsprechen und den
anerkannten Regeln der Technik auf dem Stand zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gemäß erbracht wird.
Weist eine Lieferung oder
Leistung Mängel auf, beschränkt sich die Gewährleistung auf
Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb
angemessener Frist ist der Abnehmer berechtigt, Minderung der
vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Sonstige Gewährleistungsrechte bestehen nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate vom Tage des Gefahrübergangs an.
Im
Falle, dass im Vertrag eine formelle Abnahme vorgesehen ist und das
Konstruktionsbüro die Abnahme verlangt, hat der Abnehmer unter
Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls die Abnahme zu
vollziehen. Für selbständige Teilleistungen kann eine eigene Abnahme
verlangt werden. Die Abnahme hat den Gefahrübergang zur Folge. Erfolgt
die Abnahme trotz des Verlangens nicht, geht die Gefahr auf den
Abnehmer über, sobald er von der Leistung des Konstruktionsbüros
Gebrauch macht.
§ 9 Haftung und Schadensersatz
Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
Vertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch das Konstruktionsbüro. In
diesen Fällen wird die Haftung begrenzt auf maximal die Höhe der
Auftragssumme. Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr von dem
Zeitpunkt an, in welchem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem
schädigenden Ereignis an. §852 BGB bleibt unberührt.
Trotz
sorgfältiger Prüfung der von uns versandten Dateien mittels aktueller
Antivirenprogramme sind diese durch den Empfänger nochmals zu
überprüfen. Eine Haftung für oder durch Computerviren, die mittelbare
oder unmittelbare Schäden verursachen, gleich welcher Art, ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Konstruktionsbüro haftet nicht
für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche
Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder
Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahme.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
Im
Falle seiner Inanspruchnahme kann das Konstruktionsbüro verlangen, dass
ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Eigenmächtige
Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion oder
Ausführung durch den Auftraggeber hat er selbst zu verantworten.
§10 Vorzeitige Beendigung eines Projektes
Die
Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus
wichtigem Grunde herbeigeführt werden. Wird aus einem Grunde gekündigt,
den das Konstruktionsbüro zu vertreten hat, so steht dem
Konstruktionsbüro ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachte
Leistung zu. In allen anderen Fällen behält das Konstruktionsbüro den
Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug
ersparter Aufwendungen.
§11 Schutzrechte
11.1. Schutzrechte Dritter
11.1.1. Sind im Anforderungsprofil des Auftraggebers Zeichnungen, Modelle oder Muster enthalten, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. HDC wird den Auftraggeber auf eventuell ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat HDC von Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten.
11.1.2. Auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers wird HDC im Rahmen der vertragsgegenständlichen Entwicklung und Konstruktion die Konstruktionen, Vorrichtungen und Verfahren prüfen oder von Patentfachleuten prüfen lassen, um nach bestem Wissen und Gewissen eine Verletzung bestehender, angemeldeter und ausgelegter deutscher Schutzrechte durch die Konstruktion zu vermeiden.
Nach Abschluss solcher Recherchen wird HDC dem Auftraggeber im Einzelnen diejenigen Konstruktionsmerkmale schriftlich nennen, die u.U. in Schutzrechte Dritter eingreifen.
11.1.3. Wurde eine Recherche nach 11.1.2. vereinbart und dennoch Schutzrechte Dritter verletzt, wird HDC eine entsprechende kostenlose Änderung der Konstruktion vornehmen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die Verletzung solcher deutscher Schutzrechte, deren Existenz bei Genehmigung der Entwürfe HDC nicht bekannt sein konnten.
11.1.4. HDC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Arbeiten nach 11.1.2. einem Patentanwalt oder Erlaubnisscheininhaber zu übertragen.
11.2. Gewerbliche Schutzrechte
Erfindungen, die Arbeitnehmer von HDC bei der Abwicklung der vertragsgegenständlichen Arbeiten tätigen, werden dem Auftraggeber schriftlich zur Kenntnis gebracht und zur Übernahme angeboten. Der Auftraggeber wird HDC spätestens vier Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Inanspruchnahmefrist schriftlich mitteilen, ob er die Rechte an der Erfindung zu übernehmen wünscht.
Vorbereitung und Durchführung von Schutzrechtsanmeldungen übernimmt der Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber es wünscht, veranlasst HDC diese für ihn; hierüber ist dann eine gesonderte Vereinbarung herbeizuführen. Die Kosten dieser Schutzrechtsanmeldung trägt der Auftraggeber.
Der die Erfindung oder die Schutzrechtsanmeldung übernehmende Auftraggeber tritt anstelle von HDC in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers des Erfinders aufgrund der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ein, sofern der jeweilige Arbeitnehmer zustimmt. Falls der Arbeitnehmer nicht zustimmt, stellt der Auftraggeber HDC von allen Rechten und Pflichten insoweit frei.
Falls der Auftraggeber mitteilt, kein Interesse an der Übernahme der Rechte an der Erfindung zu haben, ist HDC berechtigt, diese beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht anzumelden. Die Rechte an dem Schutzrecht verbleiben dann bei HDC; diese hat jedoch dem Auftraggeber ein kostenloses, unwiderrufliches, nicht übertragbares und einfaches Benutzungsrecht einzuräumen.
11.3. Nutzung von Schutzrechten durch den Vertragspartner
Sollte einer der Vertragspartner beabsichtigen, ein aufgrund der vertragsgegenständlichen Arbeiten erworbenes Schutzrecht nicht fortzuführen oder aufrechtzuerhalten, so hat er dies dem anderen Vertragspartner rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Sollte der andere Vertragspartner sich nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zur Übernahme des Schutzrechtes auf eigene Kosten bereit erklären, ist der jeweilige Schutzrechtsinhaber berechtigt, das Schutzrecht unter Berücksichtigung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen aufzugeben.
11.4. HDC Urheberrecht
Urheberrechte werden nicht übertragen. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, die Planung für ein anderes als das jeweilige Projekt zu nutzen. Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des vom Konstruktionsbüro bearbeiteten Objektes nur unter dessen Namensangabe berechtigt.
11.5. Weiterführung
Der Auftraggeber ist, auch nach Honorierung der Entwurfsplanung, nicht berechtigt, die weitere Planung ohne Mitwirkung vom Konstruktionsbüro zu vollenden. Wesentliche Änderungen des Bauwerkes oder der Anlagen sind ohne Mitwirkung vom Konstruktionsbüro unzulässig, es sei denn, die Mitwirkung wäre für den Auftraggeber unzumutbar.
§ 12 Datenschutz
Wir
sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im
Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich
ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die
Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über
den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
§ 13 Vertraulichkeit
HDC garantiert die vertrauliche Behandlung aller vom Kunden
erhaltenen Informationen, Daten und Unterlagen sowie der im
Rahmen der Auftragsdurchführung erarbeiteten Ergebnisse.
§ 14 Unwirksamkeit einer Bedingung / Salvatorische Klausel
Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag
abzutreten. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam
sein oder werden oder der Text dieser AGB eine Regelungslücke
enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder
unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder
ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung
weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt
davon unberührt.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Frankfurt am Main, Hessen. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.